Dementsprechend lange betrug mit rund vier Jahren und fünf Monaten – trotz zügiger Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens – auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens bis zum vorliegenden Urteil. Das Beschleunigungsgebot ist daher verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 3 Monaten auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4 ff.).