Die Dauer des Vorverfahrens von knapp drei Jahren erweist sich in Anbetracht dieses Ablaufs, insbesondere aufgrund des längeren unbegründeten Verfahrensstillstands und der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Verzögerung durch das Entsiegelungsverfahren, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um ein komplexes Verfahren gehandelt hat und der Beschuldigte aufgrund des Vorwurfs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hatte, als deutlich zu lang. Dementsprechend lange betrug mit rund vier Jahren und fünf Monaten – trotz zügiger Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens – auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens bis zum vorliegenden Urteil.