Beweisanträge gestellt worden waren – weitere Beweismittel erhoben (Auskunftsersuchen Strassenverkehrsamt Kanton Bern, UA act. 97; Edition von Unterlagen der M._____ Versicherung, UA act. 140 ff.; Durchsuchung des BMW M4 und Beschlagnahme von Unterlagen bei D._____, UA act. 109 ff.). Am 2. November 2021 wurden der Beschuldigte sowie – auf Antrag des Beschuldigten – B._____ einvernommen (UA act. 464 ff., 475 ff.) und das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde erneut beschlagnahmt (UA act. 256 ff.). Nachdem darauf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft am 14. April 2022 abgewiesen wurde (UA act.