6.3.3. Hingegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Am 30. Oktober 2019 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und er wurde erstmals befragt (UA act. 14 ff., 441 ff.). Die Auswertung seines Mobiltelefons lag am 19. November 2019 vor (UA act. 24 ff.), am 25. Februar 2020 wurde er ein zweites Mal einvernommen (UA act. 451 ff.) und am 9. April 2020 gingen die von der L._____ AG edierten Unterlagen ein (UA act. 53 ff.). Danach sind bis zur Mitteilung des Verfahrensabschlusses am 15. März 2021 (UA act. 557), also während knapp eines Jahres, keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich.