6.3.2. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend neutral aus und hat keine Anpassung des Strafmasses zu Folge. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keinerlei Einsicht und Reue (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Er muss sich zwar nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.