Aufgrund des Umstands, dass er seine Fahrt aufgenommen und in einen Gruppenchat, in dem sich die Mitglieder über Autos austauschten, geschickt hat, lässt sich jedoch schliessen, dass er den Tempoexzess zum nichtigen Grund des Prahlens begangen hat. Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).