Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt. Dennoch hat der Beschuldigte zu Beginn der Beschleunigung zuerst mehrere Fahrzeuge überholt und sodann seine Raserfahrt auf der Gegenfahrbahn fortgesetzt und die Fahrt dabei gleichzeitig gefilmt, womit gleich mehrere risikoerhöhende Umstände – insbesondere hinsichtlich entgegenkommender aber auch der mit starker Beschleunigung überholten Fahrzeuge – vorgelegen haben. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte - 14 -