102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren reicht. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln jedoch nur eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die vom Beschuldigten begangenen Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden sodann mit Busse bestraft. - 13 -