erhöhten abstrakten Gefährdung und damit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Der Beschuldigte hat sich somit durch die Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Zudem hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wissentlich und willentlich um 25.45 km/h überschritten, womit er sich der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit.