In dieser Position war er nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu lenken und ohne Zeitverlust zweckmässig auf eine Gefahr zu reagieren, zumal er das Fahrzeug währenddessen auf mindestens 105.45 km/h beschleunigt hat, womit er die ihm obliegenden Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet hat. Da die Verrichtung mit sechs Sekunden von eher kurzer Dauer gewesen ist, es sich um einen übersichtlichen, gerade verlaufenden Strassenabschnitt gehandelt hat, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut gewesen sind und ausser einem Fahrzeug in der Ferne keine weiteren Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind, ist jedoch knapp nicht von einer