Das Filmen mit der rechten Hand hat nicht nur während mindestens sechs Sekunden die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen rechten Hand, z.B. zur Betätigung von Warnsignalen, verhindert, sondern auch die Lenkung mit der linken Hand erheblich behindert. Der Beschuldigte hat seine linke Hand nämlich zum Bedienen des Tiptronic-Schalters auf der rechten Lenkradseite benötigt, wozu er das Lenkrad kurzzeitig vollständig losgelassen, diagonal an die rechte Lenkradseite hinübergegriffen und dort das Lenkrad mit um 180 Grad gedrehter Hand (Daumen nach unten) gehalten hat.