4.4. Indem der Beschuldigte seine Fahrt mit dem Mobiltelefon in seiner rechten Hand gefilmt hat, hat er eine Verrichtung getätigt, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Das Filmen mit der rechten Hand hat nicht nur während mindestens sechs Sekunden die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen rechten Hand, z.B. zur Betätigung von Warnsignalen, verhindert, sondern auch die Lenkung mit der linken Hand erheblich behindert.