4.3.3. Für das Obergericht ist sodann mit der Vorinstanz erstellt, dass es sich beim Lenker im Video um den Beschuldigten handelt. Das Video wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt (UA act. 24 ff.) und da die Datei mit einem Zeit- und Geotag versehen war, ist davon auszugehen, dass das Video auch mit diesem Mobiltelefon erstellt worden ist (vgl. UA act. 483). Zudem ist auf dem Handrücken der linken Hand des Lenkers eine Tätowierung erkennbar (UA act. 494), welche zwar nur unscharf ist, jedoch - 11 -