Zudem darf er die Lenkvorrichtung nicht loslassen (Art. 3 Abs. 3 VRV). Er muss also das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie beispielsweise die Betätigung der Warnsignale oder der Richtungsanzeiger zur Verfügung. Ist eine Verrichtung von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE - 10 - 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E 1.3 mit Hinweisen).