Der Beschuldigte bestreitet, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein und während der Fahrt gefilmt zu haben. Weiter bestreitet er die gefahrene Geschwindigkeit sowie das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Berufungsbegründung S. 13 ff.). -9- 4.2. 4.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.