Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit dem Unterschied, dass sie von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 107 km/h ausgegangen ist, als erstellt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2) und den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Geschwindigkeitsübertretung) schuldig gesprochen.