3.6. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 99 km/h und damit um mehr als 60 km/h überschritten hat, hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG missachtet und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.