10, 467 Ziff. 39). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten verschafft ihm auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. bis 17. November 2018 (UA act. 562) kein Alibi, da das Video der Fahrt zwar am 14. November 2018 verschickt worden ist, jedoch auch früher aufgenommen worden sein kann, und die vom Beschuldigten angegebene Krankheit (schwere Migräne, Durchfall und Schwindelattacken; UA act. 561) das Autofahren auch nicht dauerhaft verunmöglichen würde. -8-