429 ff.). Die vorgenommene Geschwindigkeitsermittlung erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und dürfte deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen sein, da für die Berechnung jeweils ein Zeitpunkt in der Videosequenz gewählt worden ist, in dem sich das Fahrzeug deutlich vor dem Referenz-Startpunkt (UA act. 432, 435) bzw. deutlich nach dem Referenz-Endpunkt (UA act. 433, 435) befunden hat und zusätzlich eine Ermittlungsunsicherheit hinsichtlich der Distanz von - 1 m und hinsichtlich der Zeit von + 0.09 Sekunden berücksichtigt worden ist (UA act. 435).