Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden.