Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anklage beschreibt genau, mit welchem Fahrzeug und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte auf welcher Strecke gefahren sein soll, womit für den Beschuldigten klar ist, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens liegt zudem eine Videoaufnahme vor. Anhand des Zeitstempels der Videoaufnahme (Versandzeitpunkt) vom 14. November 2018 und des Kilometerstands des mutmasslichen Tatfahrzeugs am 27. August 2018 wurde der Tatzeitraum sodann auf einen Zeitraum von rund zweieinhalb