3.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für den Beschuldigten kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).