3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, da der angeklagte Tatzeitraum von zweieinhalb Monaten ihm verunmögliche, ein Alibi für die fragliche Tatzeit zu präsentieren, und es der Staatsanwaltschaft möglich gewesen sei, das Tatdatum zu ermitteln (Berufungsbegründung S. 5 f.).