Auch der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung nicht anwaltlich vertreten war, führt folglich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am 30. Oktober 2019 erhobenen Beweise und gestützt darauf erhobene Folgebeweise sind damit verwertbar. -4- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lautet wie folgt: