Der Beschuldigte wurde sodann im Anschluss an die Hausdurchsuchung am 30. Oktober 2019 in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers einvernommen und dabei erneut auf die Möglichkeit der Siegelung aufmerksam gemacht, worauf er in der Folge wiederum verzichtet hat (UA act. 447). Er hatte somit Gelegenheit, sich hinsichtlich der Siegelung anwaltlich beraten zu lassen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung nicht anwaltlich vertreten war, führt folglich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.