158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Hinweise dafür, dass bei der Erfragung der Zugangsdaten unzulässige Methoden im Sinne von Art. 140 StPO verwendet worden sind, sind nicht ersichtlich und der Beschuldigte legt seine Behauptung, er sei zur Bekanntgabe der Zugangsdaten «bedrängt» worden, auch nicht weiter dar (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Zudem besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Hausdurchsuchungen grundsätzlich kein Recht der Parteien bzw. ihres Anwalts auf Teilnahme im Sinne von Art.