Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet. Bei derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen, handelt es sich um keine Einvernahme, weshalb Art. 157 f. StPO nicht anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; Urteil des Obergerichts SST.2022.134 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2). Die Polizeibeamten waren somit nicht verpflichtet, den Beschuldigten vor der Bekanntgabe seiner Zugangsdaten nach Art. 158 Abs. 1 lit.