2.2. Die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hausdurchsuchung am 30. Oktober 2019 auf eine Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet und der Polizei die Zugangsdaten (SIM PIN Code und Gerätecode) bekanntgegeben (UA act. 18, 29). Gemäss Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet.