3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 21. März 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht geltend, er sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2019 bzw. Sicherstellung des Mobiltelefons weder anwaltlich vertreten noch rechtsgenüglich belehrt worden und sei von der Polizei ohne Hinweis auf seine Mitwirkungsverweigerungsrechte bedrängt -3-