SVG (Anklagesachverhalt I.2., Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert), sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (Anklagesachverhalt I.1.) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, je mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 5'600.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.