Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.98 (ST.2022.138; StA.2019.3582) Urteil vom 21. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Melchnau, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 5. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 sprach das Bezirksgericht Zofingen den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklagesachverhalt I.2., Geschwindigkeitsübertretung), der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Anklage- sachverhalt I.2., Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert), sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (Anklage- sachverhalt I.1.) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, je mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 5'600.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 21. März 2024 statt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht geltend, er sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2019 bzw. Sicherstellung des Mobiltelefons weder anwaltlich vertreten noch rechtsgenüglich belehrt worden und sei von der Polizei ohne Hinweis auf seine Mitwirkungsverweigerungsrechte bedrängt -3- worden, seine PIN und PUK bekannt zu geben, weshalb alle bestrittenen Folgebeweise unverwertbar seien (Berufungsbegründung S. 7). 2.2. Die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hausdurchsuchung am 30. Oktober 2019 auf eine Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet und der Polizei die Zugangsdaten (SIM PIN Code und Gerätecode) bekanntgegeben (UA act. 18, 29). Gemäss Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet. Bei derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen, handelt es sich um keine Einvernahme, weshalb Art. 157 f. StPO nicht anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; Urteil des Obergerichts SST.2022.134 vom 16. De- zember 2022 E. 2.2). Die Polizeibeamten waren somit nicht verpflichtet, den Beschuldigten vor der Bekanntgabe seiner Zugangsdaten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Hinweise dafür, dass bei der Erfragung der Zugangsdaten unzulässige Methoden im Sinne von Art. 140 StPO verwendet worden sind, sind nicht ersichtlich und der Beschuldigte legt seine Behauptung, er sei zur Bekanntgabe der Zugangsdaten «bedrängt» worden, auch nicht weiter dar (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Zudem besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Hausdurchsuchungen grundsätzlich kein Recht der Parteien bzw. ihres Anwalts auf Teilnahme im Sinne von Art. 147 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_564/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3, 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4, 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3 f., 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3). Der Beschuldigte wurde sodann im Anschluss an die Hausdurchsuchung am 30. Oktober 2019 in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers einvernommen und dabei erneut auf die Möglichkeit der Siegelung aufmerksam gemacht, worauf er in der Folge wiederum verzichtet hat (UA act. 447). Er hatte somit Gelegenheit, sich hinsichtlich der Siegelung anwaltlich beraten zu lassen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung nicht anwaltlich vertreten war, führt folglich nicht zu einem Beweisverwertungs- verbot. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am 30. Oktober 2019 erhobenen Beweise und gestützt darauf erhobene Folgebeweise sind damit verwertbar. -4- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lautet wie folgt: Der Beschuldigte lenkte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27.08.2018 (Servicedatum) und dem 14.11.2018, in 4853 Murgenthal, Hauptstrasse, Fahrt- richtung 4852 Rothrist, bei Dunkelheit, den Personenwagen BMW M4 Coupé, BE aaa, mit 179 km/h (nach Toleranzabzug), statt der erlaubten 80 km/h. Der Beschuldigte beschleunigte dabei das Fahrzeug innerhalb der Messstrecke, weshalb er mindestens 99 km/h zu schnell fuhr. Durch diese Fahrweise ist der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, da der angeklagte Tatzeitraum von zweieinhalb Monaten ihm verunmögli- che, ein Alibi für die fragliche Tatzeit zu präsentieren, und es der Staats- anwaltschaft möglich gewesen sei, das Tatdatum zu ermitteln (Berufungs- begründung S. 5 f.). 3.2.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für den Beschuldigten kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihm vorgewor- fen wird. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Anklage beschreibt genau, mit welchem Fahrzeug und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte auf welcher Strecke gefahren sein soll, womit für den Beschuldigten klar ist, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens liegt zudem eine Videoaufnahme vor. Anhand des Zeitstempels der Videoaufnahme (Versandzeitpunkt) vom 14. November 2018 und des Kilometerstands des mutmasslichen Tatfahrzeugs am 27. August 2018 wurde der Tatzeitraum sodann auf einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten und damit auf einen nicht sehr langen Zeitraum eingegrenzt, was sich in Anbetracht des im Übrigen sehr genau bestimmten Vorwurfs als genügend erweist, zumal entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht ersichtlich ist, dass eine Bestimmung des genauen Tatdatums möglich gewesen wäre. -5- 3.3. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbei- zuführen, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie z.B. bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusserlichen Drucksituation (Geisel- nahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publi- ziert in BGE 149 IV 50). 3.4. Von der angeklagten Fahrt existiert ein Video, das aus der Perspektive des Lenkers gefilmt wurde. Auf dem Video ist ersichtlich, wie das Fahrzeug, aus dem gefilmt wird, bei Dunkelheit auf einer Hauptstrasse auf die Gegen- fahrbahn wechselt, stark beschleunigt, zwei Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahn überholt, weiter auf der Gegenfahrbahn beschleunigt und danach auf die rechte Fahrbahn zurückkehrt, wobei auf dem mitgefilmten digitalen Tacho eine Beschleunigung von 65 km/h auf 216 km/h ersichtlich ist (UA act. 400, Datei 001 cf5db68d-4cb9-4fac-a306-7df87ef996d6.mp4). Der Beschuldigte bestreitet, der Lenker des im Video ersichtlichen Fahr- zeugs gewesen zu sein. Zudem bestreitet er die Richtigkeit der polizeili- chen Geschwindigkeitsermittlung sowie einen Vorsatz betreffend die Schaffung einer gefährlichen Situation (Berufungsbegründung S. 7 ff.). -6- 3.5. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Video der Lenker des Fahrzeugs gewesen ist und mit einer Geschwindigkeit von (mindestens) 179 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren ist: 3.5.1. Gemäss dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Juli 2019 handelt es sich bei der im Video befahrenen Strecke um die Haupt- strasse zwischen Murgenthal und Rothrist, in Fahrtrichtung Rothrist (UA act. 415 ff.), woran aufgrund der Übereinstimmungen der Vergleichsbilder mit dem Video keine Zweifel bestehen. Auf dieser Strecke beträgt die allge- meine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (vgl. das zu Beginn des Videos ersichtliche Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), welches die zuvor signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufhebt [Art. 22 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SSV], Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV). Die Abteilung Verkehrstechnik der Kantonspolizei Aargau hat anhand der Strecke und des Videos der Fahrt mittels Referenzpunkten eine Weg-Zeit- Berechnung vorgenommen, woraus sich innerhalb der Messstrecke von 412.85 m eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 179 km/h und damit eine Nettogeschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 99 km/h ergeben hat (UA act. 429 ff.). Die vorgenommene Geschwindigkeitsermittlung erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und dürfte deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen sein, da für die Berechnung jeweils ein Zeitpunkt in der Videosequenz gewählt worden ist, in dem sich das Fahrzeug deutlich vor dem Referenz-Startpunkt (UA act. 432, 435) bzw. deutlich nach dem Referenz-Endpunkt (UA act. 433, 435) befunden hat und zusätzlich eine Ermittlungsunsicherheit hinsichtlich der Distanz von - 1 m und hinsichtlich der Zeit von + 0.09 Sekunden berücksichtigt worden ist (UA act. 435). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 99 km/h ist damit ohne Weiteres erstellt, zumal das Fahrzeug innerhalb der Mess- strecke beschleunigt hat und die Spitzengeschwindigkeit deutlich höher als bei 179 km/h gelegen haben muss (vgl. UA act. 435), was auch aus der im Video zuletzt auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit von 216 km/h ersichtlich ist. 3.5.2. Das Video der Fahrt ist am 14. November 2018 um 21:54 Uhr von der damaligen Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (UA act. 32 f.) in den WhatsApp-Gruppenchat «TeamVP» geschickt worden (UA act. 44). Der Beschuldigte ist dem Gruppenchat kurz zuvor um 21:31 Uhr beigetreten und von einem anderen Nutzer als «Tise M4 von bern» vorgestellt worden. Auf die Aufforderung eines weiteren Nutzers, sein Auto vorzustellen, schickte der Beschuldigte um 21:33 Uhr ein Foto eines BMW M4 in einer auffälligen blauen Farbe (yas marina blau) und kurz später um 21:54 Uhr das Video der Fahrt in den Gruppenchat (UA act. 44 ff.). Am nächsten Morgen schickte er ein weiteres Foto des yas marina blauen BMW M4 in -7- den Gruppenchat, bei dem die Endziffern «aa» des Kennzeichens ersicht- lich sind (UA act. 42, 437). Auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs im Video ist unter dem Tacho ein Logo mit drei Balken in den Farben blau, violett und rot und einem weissen «M», dem Logo der BMW M-Modelle, erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Fahrzeug im Video um dasselbe Fahrzeug wie auf den Bildern, nämlich um einen yas marina blauen BMW M4 mit einem Kennzeichen endend auf «aa» handelt und der Beschuldigte mit dem Video im Gruppenchat sein Auto und seine Fahrt mit diesem Auto präsentiert hat. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2019 denn auch ausgesagt, er habe seit Juni oder Juli 2018 einen BMW M4 F82 in der Farbe yas marina blau und eigentlich fahre nur er dieses Auto (UA act. 443 Ziff. 7-10, 445 Ziff. 33). Er hat für das Fahrzeug am 18. Juni 2018 einen Leasingvertrag unterzeichnet (UA act. 57 f.) und es war vom 27. Juni 2018 bis am 21. Oktober 2020 unter dem Kennzeichen BE aaa eingelöst (UA act. 98 f.), womit die Endziffern des Kennzeichens mit denen auf dem Foto des yas marina blauen BMW M4 im Gruppenchat übereinstimmen. Im Video der Fahrt, welches der Beschuldigte am 14. November 2018 in den Gruppenchat geschickt hat, ist zudem ein Kilometerstand des BMW von 37'261 ersichtlich, was sich bestens in die bekannten Kilometerstände seines BMW von 17'500 bei Übernahme am 22. Juni 2018 (UA act. 63), von 25'412 am 27. August 2018 (UA act. 88) und von 41'589 am 11. Februar 2019 (UA act. 90) einfügt. In Anbetracht dieser Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Video der Lenker des BMW gewesen ist. Dass das Fahrzeug auf den Vater des Beschuldigten, B._____, eingelöst (UA act. 98 f.) und dieser gegenüber der Motorfahrzeugversicherung als häufigster Lenker angegeben worden war (UA act. 159), vermag daran nichts zu ändern, zumal sowohl der Beschuldigte als auch B._____ ausgesagt haben, dies sei nur wegen der tieferen Versicherungskosten erfolgt (UA act. 445 Ziff. 37, 466 Ziff. 36, 467 Ziff. 47). Auch der Umstand, dass der Vater und die Schwester des Beschuldigten den BMW ebenfalls gelegentlich benutzt haben (UA act. 467 Ziff. 37, vgl. UA act. 443 Ziff. 14), begründet keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, da dieser das aus der Perspektive des Lenkers aufgenommene Video der Fahrt in den WhatsApp-Chat geschickt hat, um sein Auto vorzustellen und damit zu prahlen, und er das Fahrzeug sowohl gemäss seiner Aussage als auch nach Aussage seines Vaters auch am meisten gefahren ist (UA act. 443 Ziff. 10, 467 Ziff. 39). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten verschafft ihm auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. bis 17. No- vember 2018 (UA act. 562) kein Alibi, da das Video der Fahrt zwar am 14. November 2018 verschickt worden ist, jedoch auch früher aufgenom- men worden sein kann, und die vom Beschuldigten angegebene Krankheit (schwere Migräne, Durchfall und Schwindelattacken; UA act. 561) das Autofahren auch nicht dauerhaft verunmöglichen würde. -8- 3.6. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 99 km/h und damit um mehr als 60 km/h überschritten hat, hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG missachtet und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindig- keit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherr- schung zu vermeiden, womit seine bewusste Geschwindigkeitsüberschrei- tung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gemacht. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 10. September 2019 am Unteren Berghof in St. Urban den Personenwagen BMW M4 Coupé, BE aaa, vorsätzlich einhändig mit 115.9 km/h (122 km/h abzüglich 5 % Tachoabweichung) statt der erlaubten 80 km/h gelenkt, während er die Beschleunigungsfahrt mit seinem Mobil- telefon in der anderen Hand gefilmt habe. Während der einhändigen Beschleunigungsfahrt habe er das Lenkrad zudem mit seiner linken Hand kurzzeitig losgelassen, um auf der rechten Lenkradseite mittels Tiptronic vom dritten in den vierten Gang zu wechseln. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt mit dem Unterschied, dass sie von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 107 km/h ausgegangen ist, als erstellt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2) und den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Geschwindigkeitsübertretung) schuldig gespro- chen. Der Beschuldigte bestreitet, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein und während der Fahrt gefilmt zu haben. Weiter bestreitet er die gefahrene Geschwindigkeit sowie das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Berufungsbegründung S. 13 ff.). -9- 4.2. 4.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes- rates verletzt. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem- nach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorlie- gen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Zudem darf er die Lenkvorrichtung nicht loslassen (Art. 3 Abs. 3 VRV). Er muss also das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie beispielsweise die Betätigung der Warnsignale oder der Richtungsanzeiger zur Verfügung. Ist eine Verrichtung von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE - 10 - 120 IV 63 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E 1.3 mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. In Bezug auf den vorliegenden Anklagesachverhalt existiert ein sechs Sekunden langes Video (UA act. 49, IMG_1741.MOV), das gemäss Geotag der Datei am 10. September 2019 am Unterberghof 3 in St. Urban aufgenommen wurde (UA act. 492). Auf dem Video ist ersichtlich, wie das Fahrzeug, aus dem gefilmt wird, gemäss digitaler Tachoanzeige von 36 km/h auf 122 km/h beschleunigt, während die linke Hand des Lenkers von der linken Seite des Lenkrads auf die rechte Seite des Lenkrads hinübergreift und dort das Lenkrad mit um 180 Grad gedrehter Hand hält und den Tiptronic-Schalter am bzw. hinter dem Lenkrad betätigt. Aus der Perspektive des Videos, dem Umstand, dass der Lenker die linke Hand dafür benötigt hat, den Schalter an der rechten Seite des Lenkrads zu betätigen, sowie aus der im Video ersichtlichen Spiegelung der rechten Hand, die dann durch die davor hindurchgreifende linke Hand verdeckt wird (Einzelbilder bei 00:03 und 00:04 unterhalb der Lüftungsschlitze), ist zu schliessen, dass der Lenker nur die linke bzw. während des Hinüber- greifens kurzzeitig keine Hand am Lenkrad hatte und das Video mit dem Mobiltelefon in der rechten Hand gefilmt hat. Dass das Video, wie der Beschuldigte vorbringt, mittels Selfiestick vom Rück- oder Beifahrersitz aufgenommen worden ist, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrach- tungsweise. 4.3.2. Die auf dem Tacho angezeigte Fahrgeschwindigkeit muss mindestens der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit entsprechen und darf diese im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h höchstens um 10 % plus 6 km/h überschreiten (Art. 55 Abs. 2 lit. b VTS), womit die tatsächliche Fahr- geschwindigkeit bei der im Video auf dem Tacho angezeigten Geschwin- digkeit von 122 km/h mindestens 105.45 km/h betragen haben muss. Bei der befahrenen Strecke am Unteren Berghof in St. Urban handelt es sich um eine Ausserortsstrecke, auf der die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h beträgt (UA act. 483, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), womit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25.45 km/h erstellt ist. 4.3.3. Für das Obergericht ist sodann mit der Vorinstanz erstellt, dass es sich beim Lenker im Video um den Beschuldigten handelt. Das Video wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt (UA act. 24 ff.) und da die Datei mit einem Zeit- und Geotag versehen war, ist davon auszugehen, dass das Video auch mit diesem Mobiltelefon erstellt worden ist (vgl. UA act. 483). Zudem ist auf dem Handrücken der linken Hand des Lenkers eine Tätowierung erkennbar (UA act. 494), welche zwar nur unscharf ist, jedoch - 11 - hinsichtlich ihrer wesentlichen Form und Position mit der Tätowierung des Beschuldigten (UA act. 496 f.) übereinstimmt. Auch die im Video kurz ersichtliche silberne Uhr am linken Handgelenk (00:02) und das in der Spiegelung unter den Lüftungsschlitzen erkennbare silberne Armband am rechten Handgelenk (00:03) stimmen mit den vom Beschuldigten getrage- nen Schmuckstücken (UA act. 496) überein. Anhand der im Video ersichtli- chen auffälligen yas marina blauen Farbe des Fahrzeugs, dem BMW M-Modell Logo auf dem Armaturenbrett und des sich in die bekannten Kilometerstände von 41'596 am 11. Februar 2019 (UA act. 90) und von 60'499 am 30. Oktober 2019 (UA act. 23) einreihenden Kilometerstands von 57'371 am 10. September 2019, ist ausserdem davon auszugehen, dass es sich beim Fahrzeug im Video um den hauptsächlich vom Beschul- digten gelenkten BMW M4, BE aaa (vgl. E. 3.5.2), gehandelt hat. 4.4. Indem der Beschuldigte seine Fahrt mit dem Mobiltelefon in seiner rechten Hand gefilmt hat, hat er eine Verrichtung getätigt, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Das Filmen mit der rechten Hand hat nicht nur während mindestens sechs Sekunden die sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen rechten Hand, z.B. zur Betätigung von Warnsignalen, verhindert, sondern auch die Lenkung mit der linken Hand erheblich behindert. Der Beschuldigte hat seine linke Hand nämlich zum Bedienen des Tiptronic-Schalters auf der rechten Lenkradseite benötigt, wozu er das Lenkrad kurzzeitig vollständig losgelassen, diagonal an die rechte Lenkradseite hinübergegriffen und dort das Lenkrad mit um 180 Grad gedrehter Hand (Daumen nach unten) gehalten hat. In dieser Position war er nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu lenken und ohne Zeitverlust zweckmässig auf eine Gefahr zu reagieren, zumal er das Fahrzeug währenddessen auf mindestens 105.45 km/h beschleunigt hat, womit er die ihm obliegenden Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG missachtet hat. Da die Verrichtung mit sechs Sekunden von eher kurzer Dauer gewesen ist, es sich um einen übersichtlichen, gerade verlaufenden Strassenabschnitt gehandelt hat, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut gewesen sind und ausser einem Fahrzeug in der Ferne keine weiteren Verkehrsteilnehmer ersichtlich sind, ist jedoch knapp nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung und damit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Der Beschuldigte hat sich somit durch die Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Zudem hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wissentlich und willentlich um 25.45 km/h überschritten, womit er sich der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht hat. - 12 - 5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrich- tung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV sowie durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 6.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit 1. Oktober 2023 in Kraft, findet vorliegend aber als milderes Recht Anwen- dung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren reicht. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für die qualifi- ziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln jedoch nur eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die vom Beschul- digten begangenen Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden sodann mit Busse bestraft. - 13 - 6.3. 6.3.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte fuhr zwischen dem 27. August 2018 und dem 14. Novem- ber 2018 auf der Hauptstrasse in Murgenthal in Fahrtrichtung Rothrist mit 179 km/h statt der erlaubten 80 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 99 km/h. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der [damals geltenden] gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbe- sondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindig- keitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 39 km/h nicht nur knapp, sondern um mehr als die Hälfte und damit drastisch überschritten. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Die Sichtverhältnisse waren aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt. Dennoch hat der Beschuldigte zu Beginn der Beschleunigung zuerst mehrere Fahrzeuge überholt und sodann seine Raserfahrt auf der Gegen- fahrbahn fortgesetzt und die Fahrt dabei gleichzeitig gefilmt, womit gleich mehrere risikoerhöhende Umstände – insbesondere hinsichtlich entgegenkommender aber auch der mit starker Beschleunigung überholten Fahrzeuge – vorgelegen haben. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte - 14 - erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat leichtfer- tig und verantwortungslos gehandelt. Er hat keine Aussage zum Grund seiner Raserfahrt gemacht. Aufgrund des Umstands, dass er seine Fahrt aufgenommen und in einen Gruppenchat, in dem sich die Mitglieder über Autos austauschten, geschickt hat, lässt sich jedoch schliessen, dass er den Tempoexzess zum nichtigen Grund des Prahlens begangen hat. Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation vom Strafrahmen bis zu vier Jahren von einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 6.3.2. Die Täterkomponente wirkt sich vorliegend neutral aus und hat keine Anpassung des Strafmasses zu Folge. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keinerlei Einsicht und Reue (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Er muss sich zwar nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausge- schlossen. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Straf- empfindlichkeit zu begründen vermögen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet. 6.3.3. Hingegen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Am 30. Oktober 2019 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und er wurde erstmals befragt (UA act. 14 ff., 441 ff.). Die Auswertung seines Mobiltelefons lag am 19. November 2019 vor (UA act. 24 ff.), am 25. Februar 2020 wurde er ein zweites Mal einvernommen (UA act. 451 ff.) und am 9. April 2020 gingen die von der L._____ AG edierten Unterlagen ein (UA act. 53 ff.). Danach sind bis zur Mitteilung des Verfahrensabschlusses am 15. März 2021 (UA act. 557), also während knapp eines Jahres, keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich. Zwischen Mai und Juli 2021 wurden darauf – ohne dass entsprechende - 15 - Beweisanträge gestellt worden waren – weitere Beweismittel erhoben (Auskunftsersuchen Strassenverkehrsamt Kanton Bern, UA act. 97; Edition von Unterlagen der M._____ Versicherung, UA act. 140 ff.; Durchsuchung des BMW M4 und Beschlagnahme von Unterlagen bei D._____, UA act. 109 ff.). Am 2. November 2021 wurden der Beschuldigte sowie – auf Antrag des Beschuldigten – B._____ einvernommen (UA act. 464 ff., 475 ff.) und das Mobiltelefon des Beschuldigten wurde erneut beschlagnahmt (UA act. 256 ff.). Nachdem darauf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft am 14. April 2022 abgewiesen wurde (UA act. 360 ff.), wurde dem Beschuldigten am 27. April 2022 erneut der Verfahrens- abschluss mitgeteilt (UA act. 584) und nach Stellungnahmen des Beschuldigten vom 23. Juni 2022 und vom 12. September 2022 (UA act. 592 ff., 605 ff.) am 5. Oktober 2022 Anklage erhoben. Die Dauer des Vorverfahrens von knapp drei Jahren erweist sich in Anbetracht dieses Ablaufs, insbesondere aufgrund des längeren unbegründeten Verfahrens- stillstands und der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Verzögerung durch das Entsiegelungsverfahren, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um ein komplexes Verfahren gehandelt hat und der Beschuldigte aufgrund des Vorwurfs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hatte, als deutlich zu lang. Dementsprechend lange betrug mit rund vier Jahren und fünf Monaten – trotz zügiger Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens – auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens bis zum vorliegenden Urteil. Das Beschleunigungsgebot ist daher verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 3 Monaten auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4 ff.). 6.3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist. 6.4. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und - 16 - des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuld- angemessenen gesamten Strafe, d.h. der bedingt ausgesprochenen Strafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 E. 4.5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.5. 6.5.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert sowie durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 6.5.2. Der Beschuldigte hat am 10. September 2019 seine Fahrt auf der Ausser- ortsstrecke am Unteren Berghof in St. Urban während sechs Sekunden mit dem Mobiltelefon in der rechten Hand gefilmt und währenddessen das Lenkrad mit der linken Hand kurzzeitig vollständig losgelassen, diagonal an die rechte Lenkradseite hinübergegriffen und dort das Lenkrad mit umgedrehter Hand gehalten, um den Tiptronic-Schalter zu betätigen. Dadurch war der Beschuldigte nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu lenken und ohne Zeitverlust zweckmässig auf eine Gefahr zu reagieren. Der Beschuldigte hat keine Aussagen zu seinen Beweggründen gemacht, jedoch ist wie bei seiner vorgängigen Raserfahrt, deren Aufnahme er in einen Gruppenchat geschickt hat (vgl. E. 3.5.2, 6.3.1), davon auszugehen, dass er seine Beschleunigungsfahrt gefilmt hat, um damit zu prahlen. Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte ohne Weiteres auf das Filmen mit seiner rechten Hand verzichten können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.) von einer dafür angemes- senen Einsatzbusse von Fr. 500.00 auszugehen. - 17 - 6.5.3. Die Einsatzbusse ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat am 10. September 2019 am Unteren Berghof in St. Urban die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25.45 km/h überschritten. Damit liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung im mittleren Bereich zwischen dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis maximal 20 km/h, vgl. OBV Anhang 1 Bussenliste 1 Ziff. 303.2) und dem Grenzwert für das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung (30 km/h oder mehr, Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; BGE 124 II 259 E. 2c). Bei der gefahrenen Strecke handelt es sich um eine nicht stark befahrene Ausserortsstrecke, jedoch auch nicht um eine völlig gefah- renlose Strecke, zumal die Fahrbahn in Anbetracht der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h eher schmal war und dem Beschuldigten in der Ferne ein Fahrzeug entgegengekommen ist. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte seine Beschleunigungsfahrt gefilmt, um damit zu prahlen (E. 6.5.2). Er verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich an die Geschwin- digkeitsvorschriften zu halten, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Damit ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten von einer dafür angemessenen Einzelbusse von Fr. 400.00 auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Verkehrsregeln in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang mit der gleichzeitig begangenen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vor- nahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, steht, ging es dem Beschuldigten doch offensichtlich darum, eine Tempo- fahrt zu filmen, womit der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 100.00 auf gesamthaft Fr. 600.00 angemessen. 6.5.4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 6 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00, d.h. insgesamt Fr. 5'600.00, ersatzweise 56 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. - 18 - 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, rechtlich als Übertretung statt als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert wird und damit die durch die Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen entfällt. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 74.25 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 280.00 sowie Auslagen von Fr. 423.80, Pauschalspesen von 3% (Fr. 619.20) und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % bis zum 31. Dezember 2023 und von 8.1 % ab 1. Januar 2024, gesamthaft Fr. 23'327.56 geltend gemacht. Die Kostennote führt den Aufwand für das gesamte Strafverfahren auf, weshalb der Aufwand für das Berufungs- verfahren durch das Gericht auszuscheiden ist. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Beru- fungsverfahren geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungs- verfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungs- erklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Es ist somit auf die in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen ab dem 25. April 2023, die im Zusammenhang mit dem Erstellen der Berufungserklärung angefallen sind, abzustellen. Bei den Positionen «Schreiben von Gericht, Email an Klient» vom 28. April 2023, 30. Mai 2023, 17. Januar 2023 [recte: 2024] und 26. Februar 2024 dürfte es sich um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeit, handeln. - 19 - Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich bei den Positionen «Telefonat von Gericht, Verfassen Telefonnotiz, Email an Klient» vom 13. Dezember 2023 und «Telefonat von Gericht, Verfassen Telefonnotiz» vom 15. Dezember 2023, die im Zusammenhang mit der Termin- vereinbarung für die Berufungsverhandlung angefallen sind. Sekretariats- arbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Weiter ist die Position «Teilnehmen an Verhandlung, Vor- und Nachbesprechung mit Klient, Reisezeit, Studieren Urteil» angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung (2.5 Stunden), eine Reisezeit von 30 Minuten pro Weg (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) sowie Vor- und Nach- besprechung und kurzes Urteilsstudium von 1 Stunde auf 4.5 Stunden zu reduzieren. Insgesamt resultiert ein Aufwand im Berufungsverfahren von 21 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 200.00 für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen von 4 Stunden bzw. von Fr. 220.00 für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen von 17 Stunden (§ 9 Abs. 3bis AnwT, zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Ober- gerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) resultiert ein Betrag von Fr. 4'540.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 %, d.h. Fr. 136.20, welche entgegen der Honorarnote nicht kumulativ zu den effektiven Auslagen (wie die ebenfalls aufgeführten Reisespesen von Fr. 133.00 bzw. Fr. 93.10 bei Anwendung der Kilometerentschädigung von 70 Rappen pro Kilometer gemäss § 13 Abs. 2 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpesenV) zu ersetzen ist, sondern diese ersetzt (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT). Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 4 Stunden plus Auslagenpauschale bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 17 Stunden plus Auslagen- pauschale ab dem 1. Januar 2024) ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'060.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person - 20 - die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von Fr. 6'277.90 (inkl. Anklagegebühr) vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. In Dispositivziffer 4.3.1 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 6'871.50 zugesprochen. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, zumal sich aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 6'045.75 ergibt (GA act. 72 f.), die Vorinstanz die Kosten der amtlichen Verteidigung in E. 6.4 mit Fr. 6'045.75 beziffert hat und den Beschuldigten in Dispositivziffer 4.3.2 auch zur Rückzahlung dieses Betrags verpflichtet hat. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren somit mit Fr. 6'045.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die dem Beschuldigten für das Entsiegelungsverfahren ZM.2021.267 vor dem Zwangsmassnahmengericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'830.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG [Anklagesachverhalt 1]; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) [Anklagesachverhalt 2]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 5'600.00 (Anteil Verbindungsbusse Fr. 5'000.00), ersatzweise 56 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'060.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'795.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'277.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3 '350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 22 - 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'045.75 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das Entsiegelungs- verfahren ZM.2021.267 vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Entschädigung von Fr. 1'830.35 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 23 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli