zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 9'500.00, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. 3. Die Zivilforderung des Privatklägers A._____ wird im Grundsatz gutgeheissen und zur Festlegung der Höhe und der Haftungsquote auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 2'224.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'417.90 auszurichten.