Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'417.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).