8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) zzgl. Auslagen von Fr. 224.00, d.h. Fr. 2'224.00, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).