Der Beschuldigte setzt sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die dem Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage auseinander und auch in seinem Plädoyer vor Vorinstanz, auf das er in seiner Berufung verweist, finden sich für den Fall des Schuldspruchs keine Ausführungen zur Zivilforderung (vgl. GA act. 85). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt.