6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend, zumal sie von einem leichten Tatverschulden ausgeht. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet und es ist auch keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ersichtlich, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden hat.