Schlauches durch A._____ aufgefallen wäre. Bei einem pflichtgemässen Verhalten des Beschuldigten wäre die schwere Körperverletzung von A._____ somit vermeidbar gewesen. 5.7. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. - 21 -