5.6. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt, also den Schnupperlehrling A._____ nicht oder nur nach der erforderlichen Ausbildung und Anleitung sowie unter ständiger Überwachung durch eine Fachperson zur Mithilfe beim Abfüllen von Natronlauge geschickt, hätte sich A._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schwer verletzt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, wenn er gewusst hätte, dass Natronlauge abgefüllt würde, hätte er A._____ auf keinen Fall in das Gefahrengutlager geschickt (GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), womit A._____ schon gar nicht in Kontakt mit einem Gefahrgut wie Natronlauge gekommen wäre.