Containers Natronlauge ins Gesicht gespritzt sei (UA act. 474). Selbst wenn jedoch (zu Gunsten des Beschuldigten) von einer fehlerhaften Druckregulierung auszugehen wäre, vermag dies den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Wenn gemäss Aussage des Beschuldigten in aller Regel Öl oder Lösungsmittel abgefüllt wurde (GA act. 62), war damit zu rechnen, dass der Druck beim Abfüllen der Natronlauge anfänglich noch für Öl eingestellt sein und dies nicht bemerkt werden könnte und auch ohne eine fehlerhafte Druckregulierung hätte es gemäss Bericht der Suva durch Lufteinschlüsse einen Rückstoss geben können (UA act. 474), mit dem A.___