Zwar wurde darin ausgeführt, «gemäss Aussage» sei ein Druck von 1.5 bar eingestellt gewesen, wobei für Natronlauge 0.5 bar ausreichten und 1.5 bar nur für das dickflüssige Öl notwendig sei. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Feststellung des Inspektors, sondern einzig um die Wiedergabe einer Aussage, die allenfalls vom Beschuldigten selbst stammen könnte, da nur er und J._____, der am Nachmittag des Unfalls nicht anwesend war (UA act. 33, Berufungsbegründung S. 4), den Mitarbeiter der Suva bei seiner Kontrolle begleitet haben (UA act.