25) und der Beschuldigte dies bei seiner Einvernahme vom 19. Juni 2019 auch nicht erwähnt hat. Vielmehr vermutete der Beschuldigte damals, A._____ habe den Einfüllstutzen (einfach) zu wenig festgehalten und den Hahn zu schnell geöffnet, sodass es zu einem Rückschlag gekommen sei (UA act. 55). Aus dem Bericht über die Betriebsinspektion vom 7. Mai 2019 – mithin einige Tage nach dem Unfall – kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Zwar wurde darin ausgeführt, «gemäss Aussage» sei ein Druck von 1.5 bar eingestellt gewesen, wobei für Natronlauge 0.5 bar ausreichten und 1.5 bar nur für das dickflüssige Öl notwendig sei.