Zumal das Tragen der Schutzbrille den Unfall nicht verhindert hätte und bei einem Unfallgeschehen der vorliegenden Art auch eine grössere Menge Lauge in das Gesicht von A._____ hätte spritzen können, so dass eine Schutzbrille keinen umfassenden Schutz geboten hätte. Zum Vorbringen des Beschuldigten, die Druckregulierung sei falsch eingestellt gewesen, ist festzuhalten, dass sich dafür im Polizeibericht über die angetroffene Situation keine Hinweise finden (UA act. 25) und der Beschuldigte dies bei seiner Einvernahme vom 19. Juni 2019 auch nicht erwähnt hat.