schon mündlich abmahnen müssen, weil dieser Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass C._____, der selbst keine Schutzbrille getragen hat (UA act. 34), nicht dafür gesorgt hat, dass A._____ beim Abfüllen der Natronlauge eine Schutzbrille trägt, liegt damit nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, dass dadurch der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen würde. Zumal das Tragen der Schutzbrille den Unfall nicht verhindert hätte und bei einem Unfallgeschehen der vorliegenden Art auch eine grössere Menge Lauge in das Gesicht von A._____ hätte spritzen können, so dass eine Schutzbrille keinen umfassenden Schutz geboten hätte.