33 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Umstand, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste, denn der Beschuldigte hat bezüglich des Tragens der Schutzbekleidung selbst ausgeführt, man müsse die Leute immer wieder darauf hinweisen und wenn er oder jemand der QS-Abteilung durch das Lager liefe, würden sie darauf schauen und hinweisen und wenn jemand öfters keine Schutzbekleidung trage, würden Verwarnungen erteilt (GA act. 68 f.). Auch hatte er C._____ schon mündlich abmahnen müssen, weil dieser Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).