C._____ kommt zwar ein Mitverschulden zu, da dieser im Umgang mit gefährlichen Gütern geschult war (UA act. 35) und die Sicherheitsbestimmungen, insbesondere bezüglich des Tragens einer Schutzausrüstung mit Schutzbrille bei Arbeiten mit Säuren und Laugen, kannte (UA act. 33 f., 40 f.), jedoch A._____ nicht auf die Pflicht des Tragens einer Schutzbrille hingewiesen und ihn ohne Schutzbrille arbeiten lassen hat (UA act. 33 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).