__ AG, hat angegeben, er hätte es nie verantwortet, einen [Schnupper-]Lehrling im Gefahrengutlager zu beschäftigen (UA act. 70). Weiter hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, wenn er gewusst hätte, dass Natronlauge abgefüllt würde, hätte er A._____ auf keinen Fall in das Gefahrengutlager geschickt (GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Da der Beschuldigte nicht ausschliessen konnte, dass es sich bei der abzufüllenden Flüssigkeit um ein Gefahrgut handelt (vgl. E. 5.4.3), war für ihn die Gefährdung von A._____ voraussehbar, als er ihm den Auftrag erteilt hat, beim Abfüllen des Tanks mitzuhelfen. - 19 -