verhindern (Anhang 2 des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Logistikerin / Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. November 2015 S. 49). Der Beschuldigte hat zudem ausgesagt, im ersten Lehrjahr würden Lehrlinge nicht im Gefahrengutlager arbeiten und bevor sie ins Gefahrengutlager gingen, würden sie eine interne Schulung speziell betreffend Gefahrgüter absolvieren (GA act. 65). Auch I._____, Sicherheitsverantwortlicher der M._____ AG, hat angegeben, er hätte es nie verantwortet, einen [Schnupper-]Lehrling im Gefahrengutlager zu beschäftigen (UA act. 70).