noch abgefüllt werden, denn es war der letzte Tag vor Ostern.», GA act. 62) und dieser in stressigen Situationen nervös und «hasplig» wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). C._____ musste aufgrund seiner Ausbildung und Funktion im Betrieb zudem nicht wissen, dass Lehrlinge und gegebenenfalls Schnupperlehrlinge Gefahrgut nur unter Einhaltung von bestimmten begleitenden Massnahmen umfüllen dürfen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass er A._____ ohne Weiteres für das Abfüllen von Natronlauge einsetzen darf, wenn der Beschuldigte als sein Vorgesetzter und für das Tagesprogramm von A._____ Zuständige ihm diesen für das Abfüllen des eingetroffenen Tanks zuteilt.