Er hat C._____ lediglich informiert, dass er A._____ zu ihm hinüberschicke (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10; GA act. 62). Der Beschuldigte durfte sich – entgegen seiner Ansicht (Berufungsbegründung S. 6) – unter diesen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass C._____ die für die konkrete Abfüllung erforderlichen Massnahmen trifft. Zumal sie im Betrieb zu diesem Zeitpunkt noch nie Logistiker-Lehrlinge gehabt und mit den bisherigen Schnupperlehrlingen zuvor noch nie eine Abfüllung von Natronlauge gemacht hatten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.).