Eine Delegation der für den Umgang mit Gefahrgut notwendigen Anleitung von A._____ (u.a. betreffend Kennzeichnung von Gefahrgütern, Umgang mit Gefahrgütern, Verhalten bei Unfällen, Schutz durch spezifische PSA) an C._____ fällt bereits ausser Betracht, weil diese durch den Berufsbildner im Lehrbetrieb oder eine Lehrperson in einem überbetrieblichen Kurs zu erfolgen hat (Anhang 2 des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Logistikerin/ Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] vom 16. November 2015 S. 49). Der Beschuldigte hat C._____ sodann auch nicht instruiert, A._____ diesbezüglich auszubilden und anzuleiten sowie ständig zu überwachen.